Zur Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugführers für Unfallschaden wegen seines grundlosen starken Abbremsens

AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2011 – 18 C 80/11

Bremst ein Fahrzeugführer grundlos sein Fahrzeug stark ab, trifft ihn bei einem sich daraus ergebenden Auffahrunfall eine Mithaftung in Höhe von 50% (Rn. 19, 23).

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.095,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 66,30 verzinslich zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.10.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.


Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.08.2010 gegen 20:20 Uhr auf der B 44 Lampertheim Richtung Mannheim ereignet hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Mit diesem befuhr er die 2-spurige Bundesstraße in Richtung Mannheim-Sandhofen.

3

Der Beklagte zu Ziffer 1) fuhr mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in derselben Richtung. Er befand sich zunächst mit seinem Fahrzeug hinter dem Kläger, überholte diesen auf dem linken Fahrstreifen und ordnete sich sodann vor dem Kläger auf dem rechten Fahrstreifen ein. Der Beklagte Ziffer 1) bremste sein Fahrzeug 2 Mal ab. Bei der 2. Bremsung gelang es dem Kläger nicht mehr, sein Fahrzeug entsprechend abzubremsen. Trotz des Versuchs, nach links auszuweichen, fuhr er dem Beklagten Ziffer 1) auf. Der Anstoß erfolgte schwerpunktmäßig vorne rechts durch den Pkw des Klägers.

4

Der Kläger lässt sich eine 50 %ige Mithaftung anrechnen. Hinsichtlich seiner Reparaturkosten an seinem Fahrzeug hat er seine Kasko-Versicherung in Anspruch genommen. Diese bezahlte von den Reparaturkosten in Höhe von € 2.049,69 einen Betrag in Höhe von € 1.549,69. Vorliegend macht er die verbleibende Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,00 geltend. Des weiteren beziffert der Kläger die Wertminderung an seinem erst 2 1/2 Jahre alten Pkw auf € 250,00. Bezüglich der Kasko-Selbstbeteiligung und der Wertminderung macht der Kläger von seinem Quotenvorrecht Gebrauch und beansprucht nach der Differenztheorie diese vollumfänglich. Des weiteren macht der Kläger einen Nutzungsausfall für die Reparaturzeit vom 27.06.2011 bis 02.07.2011 von 6 Tagen á € 79,00 in Höhe von € 474,00, eine Allgemeinkostenpauschale in Höhe von € 25,00 sowie bezogen auf einen Gegenstandswert von € 1.549,69 eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale für die Abrechnung des Kasko-Schadens in Höhe von € 192,90 geltend. Bezüglich dieser Schadenspositionen lässt er sich eine 50 %ige Mithaftung anrechnen und beansprucht weitere € 345,95 (vgl. Blatt 5, 6, 7 der Akten).

5

Für die Rechtsverfolgungskosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten begehrt der Kläger weitere € 66,30.

6

Der Kläger behauptet,

7

der Unfall habe sich nach der Ampelanlage in Höhe des Scharhofs ereignet. Der Beklagte Ziffer 1) habe aus für den Kläger unerfindlichen Gründen eine Vollbremsung fast bis zum Stillstand durchgeführt. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt, nachdem er seinerseits eine Vollbremsung vorgenommen habe, ein Auffahren noch vermeiden können. Nach dem Beinahe-Unfall habe der Beklagte zu Ziffer 1) zunächst beschleunigt. Er habe sodann noch bevor der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand herstellen konnte, erneut und wiederum ohne verkehrsmäßig nachvollziehbaren Grund eine Vollbremsung absolviert. Hierdurch sei es zu dem Unfall gekommen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.095,95 nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 66,30 verzinslich zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagten beantragen

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Klageabweisung.

12

Der Beklagte Ziffer 1) habe vor der Ampelanlage in Höhe Scharhof ein 1. Mal von einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 110 km/h auf ca. 80 – 70 km/h abgebremst. Die 2. Bremsung sei erfolgt, nachdem er bemerkt habe, dass noch 3 Pkws vor ihm an der Ampelanlage, die dort gestanden hätten, noch im Begriff waren, bei Grün wieder anzufahren und er bemerkt habe, dass ihm es sonst nicht reiche.

13

Die Beklagten sind der Ansicht, den Kläger treffe der Anscheinsbeweis und darüber hinaus alleiniges Verschulden am gegenständlichen Unfallgeschehen.

14

Soweit die Klage einen Ersatzanspruch lediglich in Höhe von 50 % des entstandenen Schadens zugrunde lege, hätte diese Quote auch der Schadensposition Wertminderung zugrunde gelegt werden müssen. Rechtsanwaltskosten für die Abrechnung des Kasko-Schadens seien schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen … und … Zudem hat es gemäß § 141 ZPO dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1) persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.11.2011 und 24.11.2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

I.

16

Die zulässige Klage erwies sich der Sache nach als begründet.

17

Der klägerische Anspruch begründet sich aus §§ 7, 17 StVG, 1 ff. PflVG, 115 VVG.

18

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG war eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr, die von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausging, vorzunehmen.

19

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts ein Verstoß des Beklagten Ziffer 1) gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO fest. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Ein starkes Bremsen liegt vor, wenn es das Maß eines normalen Bremsens deutlich übersteigt (vgl. hierzu Hentschel Straßenverkehrsrecht § 4 StVO Randnummer 11). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte Ziffer 1) auf der in eine Fahrtrichtung 2-spurig verlaufenden Bundesstraße sein Fahrzeug zunächst ohne verkehrsbedingten Grund auf eine niedrige Geschwindigkeit, die ein Fahren im 2. Gang erforderte, abbremste und kurz darauf erneut stark bremste.

20

Der Beklagte Ziffer 1) hat zwar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO behauptet, er habe verkehrsbedingt vor der Ampelanlage gebremst, diese Angaben hält das Gericht jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen … und … für widerlegt. Aus deren Angaben ergibt sich, dass der streitgegenständliche Vorgang sich gerade nicht vor sondern hinter der Ampelanlage ereignete, sodass ein verkehrsbedingtes Bremsen auszuschließen ist. Vielmehr schilderte die Zeugin … dass es sich um eine freie Strecke handelte. Auf entsprechenden Vorhalt gab sie an, eine Ampel sei nicht da gewesen. Dies deckt sich insoweit mit den Angaben der Zeugin … . Auch diese vermochte auszuschließen, dass sich der Vorgang vor der Ampelanlage ereignete. Die Zeugin … vermochte insoweit noch detailreich zu bekunden, dass sie sich noch daran erinnere, da sie beim Aufstellen des Warndreiecks nicht zur Ampel gelaufen seien.

21

Das Gericht verkennt bei der Bewertung der Zeugenaussagen der Zeuginnen … und … nicht, dass beide sich als Mitfahrer im Pkw des Klägers befunden haben und es sich bei der Zeugin … um die Lebensgefährtin des Klägers handelt. Beide Zeuginnen waren jedoch ersichtlich bemüht, lediglich das von ihnen Erlebte wiederzugeben. Dabei waren die Aussagen angereichert von individuellen Wahrnehmungen bzw. Details, so z. B. bei der Zeugin … dass ihr das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 2) bereits zuvor aufgefallen war und sie den Kläger gefragt habe „ist das das neue Modell?“ bzw. das bei der erfolgten Vollbremsung der Gurt angeschlagen habe. Die Zeugin … wusste auch aus eigener Beobachtung zu berichten, dass es bei der ersten Bremsung „bis in den 2. Gang runter ging“. Aus den Angaben der Zeuginnen ergab sich darüber hinaus, dass der Beklagte Ziffer 1) eine Bremsung durchführte, die dazu führte, dass der Kläger bis in den 2. Gang herunter ging und sich bei dieser ersten Bremsung der Abstand zu dem voraus fahrenden Beklagten Ziffer 1) auf 2 bis 3 Autolängen verkürzte. Danach befanden sich beide Fahrzeuge im Beschleunigungsvorgang, wobei der Kläger ca. eine Geschwindigkeit von 50 – 60 km/h erreichte, als der Beklagte Ziffer 2) das 2. Mal stark bremste. Dass es sich um starke Bremsungen handelte, ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass nach den detailreichen Angaben der Zeugin … ihr Gurt anschlug. Beide Zeuginnen gaben an, dass für sie ein Grund für die Bremsung nicht ersichtlich war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ein starkes Bremsen ohne zwingenden Grund gegeben war. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist daher auf Beklagten-Seite ein Verschulden des Beklagten Ziffer 1) gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO einzubeziehen.

22

Andererseits ist aufseiten des Klägers ebenfalls ein Verschulden gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Zwar braucht der Nachfolgende nicht mit ruckartigem Stehenbleiben des Vorausfahrenden ohne den vollen Bremsweg zu rechnen, dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht aufgrund erkennbarer Umstände mit dieser Möglichkeit gerechnet werden muss. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das starke Bremsen ruckartig ohne vollen Bremsweg erfolgte – ausreichende Angaben hierzu waren den Zeugenvernehmungen jedoch nicht zu entnehmen – denn jedenfalls musste der Kläger vorliegend aufgrund der vorangegangenen für ihn unerklärlichen Vollbremsung mit einem erneuten für ihn unerklärlichen Bremsen des Beklagten Ziffer 1) rechnen. Vor diesem Hintergrund war es geboten nicht zügig nach der ersten Vollbremsung, sondern zögerlich zur Wiederherstellung des Sicherheitsabstandes zu beschleunigen.

23

Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht vorliegend unter Berücksichtigung der Besonderheit der Situation eine hälftige Haftung für angemessen. Die Konstellation scheint insoweit vergleichbar mit der Anfahrsituation nach einem Ampelhalt. Beide Fahrzeuge befanden sich im Beschleunigungsvorgang begriffen, was ein rechtzeitiges Bremsen für den Hintermann erschwert (vgl. hierzu KG NZV 2003, 42). Da vorliegend durch den 1. Bremsvorgang des Beklagten Ziffer 1) der Sicherheitsabstand auf lediglich 2 – 3 Fahrzeuglängen verkürzt war, diese Verkürzung des Sicherheitsabstandes auf die starke Bremsung ohne zwingenden Grund des Beklagten Ziffer 1) zurückzuführen war und nunmehr beide Fahrzeuge sich im Beschleunigungsvorgang befanden, erscheint ausnahmsweise eine hälftige Haftung gerechtfertigt.

24

Hinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeugs kann sich der Kläger auf sein Quotenvorrecht berufen. Nimmt ein Versicherungsnehmer seine Kasko-Versicherung in Anspruch und bleibt wegen einer etwaigen Mitverantwortlichkeit des Geschädigten die Schadensersatzforderung gegen den Schädiger hinter dem Schaden zurück, so verbleibt dem Geschädigten die Schadensersatzforderung als er vom Versicherer nicht entschädigt wurde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, 15.06.2010, Randnummer 37 zitiert nach Juris). Die Gleichartigkeit der Versicherungsleistung und der Schadensersatzforderung bezieht sich bei der Kasko-Versicherung nur auf die unmittelbaren Sachschäden. Zum unmittelbaren Sachschaden zählen neben den Reparatur-Wiederbeschaffungskosten auch u. a. der technische und der merkantile Minderwert (OLG Düsseldorf, 15.06.2010, Randnummer 36). Insoweit erstreckt sich das seitens des Klägers geltend gemachte Quotenvorrecht auch auf dem der Höhe nach unbestrittenen Minderwert in Höhe von € 250,00.

25

Soweit der Kläger Erstattung der Rechtsanwaltskosten begehrt, die durch die Geltendmachung des Kasko-Schadens gegenüber der Kasko-Versicherung entstanden sind, ist dieser Schaden ebenfalls gemäß § 249 BGB als erstattungsfähig anzusehen (vgl. Palandt § 249 Randnummer 57).

26

Gleichfalls erstattungsfähig sind die durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 66,30.

27

Es ergibt sich insgesamt folgende Berechnung:

28

Rest-Sachschaden € 500,00
Wertminderung € 250.00
ergibt € 750,00.

29

Diese Positionen sind in vollem Umfang erstattungsfähig, da nach der 50 %igen Quote die diesbezügliche Schadensersatzforderung Kosten bis in Höhe € 1149,98 erfasst.

30

Nutzungsausfall € 474,00
Allgemeinkosten-Pauschale € 25,00
Rechtsanwaltskosten
für Kasko-Abrechnung
€ 192.90
ergibt insgesamt € 691,90
hiervon 50 % € 345,95
zzgl. der Fahrzeugschäden i. H. v. € 750.00
ergibt insgesamt € 1.095,95

32

Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet sich aus einer Gebühr von 0,65 bezogen auf den Geschäftswert € 1.095,95 zzgl. einer Auslagenpauschale i. H. v. 20 % der Gebühren.

II.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 100 Abs. 4 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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